(djd/nl). Mit dem Alterseinkünftegesetz wird das System der Altersvorsorge vereinheitlicht und vereinfacht. Das gilt auch für die betriebliche Altersversorgung: Für neu abgeschlossene Direktversicherungen gilt die nachgelagerte Besteuerung. Die Vorsorgebeiträge sind steuerfrei, die Besteuerung erfolgt erst im Alter bei der Auszahlung der Leistungen.
Wer über seinen Arbeitgeber eine solche Police abschließt, kann von seinem Gehalt Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung - das sind zur Zeit 2.496 Euro jährlich - in den Aufbau einer Betriebsrente investieren. Dieser Teil des Bruttolohns ist von der Steuer und von der Sozialversicherung befreit. Der Höchstbetrag wurde um einen weiteren steuer-, aber nicht sozialversicherungsfreien Festbetrag von 1.800 Euro aufgestockt.
Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers sind die Rentenansprüche bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts nicht gefährdet. Beim Wechsel des Arbeitgebers können Arbeitnehmer ihre Policen "mitnehmen". Diese sind bei Vorliegen der gesetzlichen Unverfallbarkeit außerdem Hartz-IV-sicher. Arbeitnehmer sollten sich an die Personalabteilung ihres Betriebes wenden und sich über die entsprechenden Möglichkeiten informieren.
Marktführer in der betrieblichen Altersversorgung ist die Allianz-Lebensversicherungs-AG (www.allianz.de) mit einem Marktanteil von über 20 Prozent.
